Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 22 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
ARTIKEL 22
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.