Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 25 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere
ARTIKEL 25
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen oder Zinsscheine nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener Abkommen nicht bereinigt worden sind.