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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

§ 8 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D-Mark

ARTIKEL 8

In KraftAmtlicher Text

Fremdwährungsforderungen werden in D-Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.