§ 0 Übereinkommen über die gegenseitige Aner
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STÄNDIGE INTERNATIONALE KOMMISSION
StF: BGBl. Nr. 269/1971 (NR: GP XII RV 113 AB 320 S. 35. BR: S. 299. )
(Anm.: siehe Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen)
Mitgliedstaaten siehe Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen