KEV · Kommunikations-Erhebungs-Verordnung
§ 3 KEVErhebungsmerkmale
Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-10-01