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Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll

§ 24 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XXIV Artikel römisch 24

KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.

(3) Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.