Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll
§ 26 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XXVI Artikel römisch 26
KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schlußbestimmungen
Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, daß das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.