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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochsc · Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

§ 11 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochsc

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens und seiner Änderung, deren englischer Text authentisch ist, wird beim Depositär hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.