§ 3 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen
Artikel 3
Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 10 genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
Artikel 3
Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 10 genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.