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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

§ 12 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei

Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

In KraftAmtlicher Text

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie es unterlassen, dieses Gut zum Ziel eines Angriffs zu machen oder das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen zu verwenden.