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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

§ 21 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei

Maßnahmen bezüglich anderer Verletzungen

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet des Artikels 28 der Konvention trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen, die notwendig sind, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:

a) die Verwendung von Kulturgut unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls;

b) die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls.