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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

§ 4 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei

Zusammenhang zwischen Kapitel 3 und anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls

In KraftAmtlicher Text

Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht

a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;

b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, außer daß zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.