§ 41 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
Ratifikation
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.