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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

§ 8 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei

Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten

In KraftAmtlicher Text

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,

a) bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;

b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.