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Studienförderung für Studierende an Kons · Studienförderung für Studierende an Konservatorien

§ 1 Studienförderung für Studierende an KonsHauptstudiengänge

In KraftAmtlicher Text

Die in der Anlage genannten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Studiendauer bezieht sich auf Semester, auch wenn in einzelnen Organisationsstatuten die Studiendauer in Jahren angegeben wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-20