Studienförderung für Studierende an Kons · Studienförderung für Studierende an Konservatorien
§ 1 Studienförderung für Studierende an KonsHauptstudiengänge
Die in der Anlage genannten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Studiendauer bezieht sich auf Semester, auch wenn in einzelnen Organisationsstatuten die Studiendauer in Jahren angegeben wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-20