Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsor · Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
§ 14 Gleichbehandlungskommissions-GeschäftsorAkteneinsicht
(1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.
(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-03-29