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Einrichtung einer Internationalen Handel · Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

§ 2 Einrichtung einer Internationalen HandelArtikel II. Artikel römisch zwei.

Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik. (Eingangsklauseln.)

In KraftAmtlicher Text

Die vertragschließenden Staaten erklären, zu diesem Zwecke das gemeinsame Warenverzeichnis aufzustellen, dessen Wortlaut der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt ist.