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Abkommen zwischen Österreich und der Slo · Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und der Slo

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Die österreichische Seite nennt das Österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die slowakische Seite das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3, Ziffer 2;

2. Evaluierung der Anträge;

3. Projektauswahl und –genehmigung.