§ 32 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 32 – Tod des Schadenersatzpflichtigen
Kapitel III Kapitel römisch drei Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes
Stirbt die zum Schadenersatz verpflichtete Person, so kann der Anspruch auf Schadenersatz nach diesem Übereinkommen gegen ihre Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.