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Übereinkommen zur Vereinheitlichung best · Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

§ 37 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 37 – Rückgriffsrecht gegenüber Dritten

Kapitel III Kapitel römisch drei Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Bestimmungen schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.