§ 37 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 37 – Rückgriffsrecht gegenüber Dritten
Kapitel III Kapitel römisch drei Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Bestimmungen schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.