§ 51 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 51 – Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen
Kapitel VI Kapitel römisch sechs Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.