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Übereinkommen zur Vereinheitlichung best · Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

§ 54 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 54 – Kündigung

Kapitel VII Kapitel römisch sieben Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.