§ 0 Internationales Abkommen zur Erleichteru
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR WAREN IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 188/1956 (NR: GP VII RV 735 AB 748 S. 94. BR: S. 114. )
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,
um den Grenzübergang für Waren im Eisenbahnverkehr zu erleichtern, folgende Bestimmungen vereinbart: