§ 10 Internationales Abkommen zur ErleichteruArtikel 10
Artikel 8
Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Abfertigungen auf Nebengeleisen zu erleichtern, wenn dadurch die Wartezeiten verkürzt werden können; Voraussetzung dafür ist, daß die Abfertigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden können und das Personal dadurch nicht gefährdet wird.