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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 34 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 34

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zeichen [Signal] „HALT (ZOLL)” (II, A. 17) wird verwendet, um eine Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß.

Das Wort „ZOLL” muß auf diesem Zeichen [Signal] enthalten sein. Die Übersetzung dieses Wortes in eine Sprache des Nachbarlandes kann hinzugefügt werden (II, A. 17).

2. Dieses Zeichen [Signal] kann auch für andere Anhaltegebote verwendet werden; in diesem Fall ist die Aufschrift „Zoll” durch die Angabe des Grundes zum Anhalten zu ersetzen.