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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 36 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 36

In KraftAmtlicher Text

1. Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.

2. Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:

a) das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (II, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;

b) das Zeichen [Signal] „RADWEG” (II, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.

c) das Zeichen (Signal) ,VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT' (II, B.3); dieses Zeichen (Signal) bedeutet, daß die die Straße benützenden Fahrzeuge mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1964-10-22