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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 55 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 55

In KraftAmtlicher Text

1. Wo die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet werden, können dafür zwei verschiedene Farben verwendet werden.

2. Rot oder orange kann zur Bezeichnung des der Fahrtrichtung entsprechenden, weiß zur Bezeichnung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes verwendet werden.

3. Wo Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen zur Bezeichnung von Pfosten oder Inseln in der Fahrbahnmitte dienen, soll dafür vorzugsweise weiß oder gelb verwendet werden.