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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 59 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 59

In KraftAmtlicher Text

Mit der Ratifikation dieses Protokolls oder mit dem Beitritt verpflichtet sich jeder Staat, der dem am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen [Abkommen] über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] angehört, dieses Übereinkommen [Abkommen] binnen drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu kündigen.