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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 6 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

1. Für die Zeichen [Signale], Symbole und Aufschriften sind die in diesem Protokoll vorgeschriebenen Farben zu verwenden, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstande dies unmöglich machen.

2. Steht die Wahl der Farben frei, so muß jedes Land für die unter gleichen Bedingungen aufgestellten Zeichen [Signale] einer Gruppe dieselben Farben verwenden.

3. Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, außer beim Zeichen [Signal] III, C. 1 a , b und beim Symbol II, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] II, A. 14 angebracht ist.