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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 61 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 61

In KraftAmtlicher Text

Dieses Protokoll kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Protokoll für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.