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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 8 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

1. Die Tafeln müssen so bemessen sein, daß das Zeichen [Signal] von fern leicht sichtbar und aus der Nähe leicht verständlich ist.

2. Zur Gewährleistung möglichst großer Einheitlichkeit müssen die Abmessungen der verschiedenen Zeichen [Signale] in jedem Land genormt werden. Im allgemeinen werden für jede Art zwei Größen verwendet: ein Normal- und ein Kleinformat. Das Kleinformat wird verwendet, wo die Verhältnisse die Aufstellung des Normalformates nicht gestatten oder die Sicherheit der Straßenbenutzer es nicht verlangt. Ausnahmsweise kann zur Wiederholung eines Zeichens [Signals] oder in Ortschaften ein Sonderkleinformat verwendet werden.