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Weltgesundheitsorganisation – Satzung – · Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

§ 6 Weltgesundheitsorganisation – Satzung – Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Regierungen können Vertragsteile dieses Protokolls werden mittels:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.