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Regeln über die Hilfeleistung und Bergun · Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

§ 4 Regeln über die Hilfeleistung und Bergun

In KraftAmtlicher Text

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde ratifiziert, tritt es einen Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.