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DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung

§ 16 DGÜW-VArt der Aufstellung

3. Hauptstück Betriebsprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.

(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.