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DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung

§ 68 DGÜW-VDampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

8. Teil Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die

1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.

2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,

a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken

b) ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen und

c) sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.