BFG 2005 · Bundesfinanzgesetz 2005
§ 1 BFG 2005
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2005 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
64 419,765
49 104,310
113 524,075
Einnahmen:
58 969,119
54 554,956
113 524,075
Abgang:
5 450,646
–
–
Überschuss:
–
5 450,646
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2005 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2005 Art. 41