Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Informations- und Meldeverordnung – Sees · Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 1 Informations- und Meldeverordnung – SeesGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 , zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005 ) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,

2. Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG) mit einer Länge von weniger als 45 m.

3. Bunker auf Fahrzeugen unter 1 000 BRZ sowie Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-07-27