Informations- und Meldeverordnung – Sees · Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
§ 11 Informations- und Meldeverordnung – SeesMaßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See
Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß § 10 Abs. 1 verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in § 9 Abs. 3 genannten Informationen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-07-27