Informations- und Meldeverordnung – Sees · Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
§ 4 Informations- und Meldeverordnung – SeesSchiffsmeldesysteme
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Informations- und Melde-Richtlinie zu nutzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-07-27