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Schutz von Pflanzenzüchtungen · Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 18 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Maßnahmen zur Regelung des Handels

In KraftAmtlicher Text

Das Züchterrecht ist unabhängig von den Maßnahmen, die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft. Derartige Maßnahmen dürfen jedoch die Anwendung dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen.