Schutz von Pflanzenzüchtungen · Schutz von Pflanzenzüchtungen
§ 32 Schutz von Pflanzenzüchtungen
Besondere Abmachungen
Die Verbandsmitglieder behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Sorten besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.