Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jede der Vertragsparteien den Schutz des geistigen Eigentums und die damit verbundenen Rechtsfolgen an den Ergebnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.

(2) Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsparteien in Anwendung auf jene wissenschaftlich-technischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.