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SchleppVO 2004 · Schleppliftverordnung 2004

§ 1 SchleppVO 2004Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.

(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.

(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.