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SchleppVO 2004 · Schleppliftverordnung 2004

§ 4 SchleppVO 2004Genehmigung

3. Abschnitt Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Darstellung des Bauvorhabens;

2. Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;

3. Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);

4. Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;

5. Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

6. Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;

7. Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;

8. Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;

9. Nachweis der Lawinensicherheit.