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Standesregeln für Bestatter · Standesregeln für Bestatter

§ 6 Standesregeln für Bestatter

In KraftAmtlicher Text

Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes auch standeswidrig, wenn sie

1. sich durch Zahlungen oder sonstige Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern wollen;

2. mit Behörden, öffentlichen oder privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen udgl. Absprachen in der Absicht Bestattungsaufträge zu erhalten, treffen;

3. wenn sie nicht jederzeit erreichbar sind bzw. nicht für eine entsprechende Vertretung Vorsorge getroffen haben;

4. nicht an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung, vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen, mitwirken;

5. nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten des Personals achten;

6. Wahrnehmungen, die das Ergebnis der Totenbeschau beeinflussen, nicht dem Totenbeschauer oder der Behörde melden.