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Verfahrenstechnik für die Getreidewirtsc · Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

§ 8 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtsc

In KraftAmtlicher Text

Fachrechnen

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:

1. Flächenberechnung,

2. Inhaltsberechnung,

3. Gewichtsberechnung,

4. Mischungsberechnung,

5. Ausbeuteberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.