PRIKRAF-G · Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
§ 23 PRIKRAF-GGebührenbefreiung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.