PRIKRAF-G · Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
§ 9 PRIKRAF-GVerrechnung des Verwaltungsaufwandes
2. Abschnitt Verwendung der PRIKRAF-Mittel
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.