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PRIKRAF-G · Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

§ 9 PRIKRAF-GVerrechnung des Verwaltungsaufwandes

2. Abschnitt Verwendung der PRIKRAF-Mittel

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).

Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.