Nebenleistungsverordnung · Nebenleistungsverordnung
§ 10 Nebenleistungsverordnung
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-01