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Nebenleistungsverordnung · Nebenleistungsverordnung

§ 10 Nebenleistungsverordnung

In KraftAmtlicher Text

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01