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1. Tierhaltungsverordnung · 1. Tierhaltungsverordnung

§ 1 1. TierhaltungsverordnungGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-09-01